Wer nach einem entstandenen Schaden zu lange mit der Meldung bei der Versicherung abwartet, geht eventuell leer aus. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers (VVG, § 19), der sich bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, einen eventuellen Schaden umgehend bei der Versicherung zur Meldung zu bringen - im Normalfall dauert diese Frist 14 Tage.
Dass der Versicherer in einem solchen Fall der verletzten Anzeigeobliegenheit vom Vertrag zurücktreten kann, wurde durch eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal (AZ: 39 C 557/06) bestätigt: In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar versäumt, den Außenwasserhahn abzusperren und durch das Platzen des daran befindlichen Schlauchs lief der gesamte Keller knöcheltief voll mit Wasser. Da das Ehepaar zunächst versuchte, den Schaden selbst zu beheben und der Versicherung erst zwei Wochen später Meldung erteilte, in der sie die Kosten für Malerarbeiten einforderten, verweigerte die Versicherung jegliche Zahlung. Das Gericht befand das Handeln der Versicherung als rechtmäßig, da die Anzeigeobliegenheit durch das Ehepaar verletzt wurde.
Es ist daher ratsam, einen eventuellen Schaden immer sofort bei der Versicherung zu melden, auch wenn er selbst regulierbar scheint. Sollte sich nämlich später herausstellen, dass es sich doch um einen größeren Schaden handeln und die Anzeigefrist dann schon verstrichen sein, geht man im schlimmsten Falle leer aus.
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(Quelle: ddp)